3. Der Rekurrent erzielte im Jahr 2002 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der X. einen Bruttolohn von Fr. 273'325.-- (Nettolohn II Fr. 256'734.--). Darin ist eine Treueprämie von Fr. 50'000.-- enthalten. Der Rekurrent will, dass die Treueprämie gemäss § 44 StG besteuert wird, weil diese für eine dreijährige Periode (es musste vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 ein Anstellungsverhältnis bestanden haben) ausbezahlt worden sei. Die Vorinstanz lehnt eine Besteuerung unter Anwendung von § 44 StG ab, weil es sich bei der Treueprämie nicht um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (wie bspw. Renten) handle. 4. a) § 44 StG lautet wie folgt: "