2003 Kantonale Steuern 343 Abzug zuzulassen, da auch in den Kosten für einen Kinderhort Infra- strukturkosten enthalten seien, und diese gemäss Merkblatt zum Ab- zug zugelassen seien. Dabei übersehen die Rekurrenten, dass wie bereits ausgeführt nur 75 % der nachgewiesenen Kosten als Drittbe- treuungskosten abzugsfähig sind (§ 16 Abs. 1 StGV). Der Gesetzge- ber war sich bewusst, dass in den Kosten für Kinderbetreuung auch Aufwendungen für nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, wie Heizung, Strom, Wasser, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Spiel- sachen etc., enthalten sind. Aus diesem Grund wird von den nachge- wiesenen Kosten der Anteil der Lebenshaltungskosten in der Höhe von (pauschal) 25 % der Gesamtkosten in Abzug gebracht (vgl. hierzu den Bericht des Kantonalen Steueramtes „Abzug von Drittbe- treuungskosten für im gleichen Haushalt lebende Kinder als Berufs- kosten“ vom 5. Dezember 1997 [Materialien zum Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 4.3, Arbeitspapier zur 28. Sitzung der Grossratskommission vom 13. Dezember 1997]). Die Argumentation der Rekurrenten vermag daher nicht zu überzeugen. b) Die Rekurrenten bringen ferner vor, die Angestellte habe Pi- kettdienst geleistet. Sie sei einsatzbereit gewesen, wenn ein Kind keine Schule hatte (Rekurs vom 3. Februar 2003). Dies rechtfertigt zwar, bei der Berechnung der abzugsfähigen Kosten eine Aufrun- dung vorzunehmen (vgl. Erw. 9/a), nicht aber die Anerkennung des ganzen Aufwandes. Für einen Pikettdienst kann kein Abzug zugelas- sen werden. 89 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG). - § 44 StG ist nur auf Kapitalleistungen anzuwenden, die an die Stelle periodischer Leistungen treten und nach dem normalen Lauf der Dinge ordentlicherweise auch durch periodische Zahlungen abgegol- ten werden. 18. Dezember 2003 in Sachen S. + A.W., RV.2003.50254/ K 9009 344 Steuerrekursgericht 2003 Aus den Erwägungen 3. Der Rekurrent erzielte im Jahr 2002 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der X. einen Bruttolohn von Fr. 273'325.-- (Nettolohn II Fr. 256'734.--). Darin ist eine Treueprämie von Fr. 50'000.-- enthalten. Der Rekurrent will, dass die Treueprämie gemäss § 44 StG besteuert wird, weil diese für eine dreijährige Peri- ode (es musste vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 ein Anstellungsverhältnis bestanden haben) ausbezahlt worden sei. Die Vorinstanz lehnt eine Besteuerung unter Anwendung von § 44 StG ab, weil es sich bei der Treueprämie nicht um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (wie bspw. Renten) handle. 4. a) § 44 StG lautet wie folgt: " Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehren- de Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausge- richtet würde." b) § 44 StG stimmt inhaltlich (weitgehend; vgl. zulässige Abzü- ge) mit Art. 37 DBG überein, so dass die dazu ergangene Literatur und Rechtsprechung herbeigezogen werden kann. 5. a) Lange Zeit wurden unter Kapitalabfindungen für wieder- kehrende Leistungen nur Vermögenszugänge verstanden, die dazu dienen, einen gesetzlichen, statutarischen, vertraglichen oder testa- mentarischen Anspruch abzugelten, der mit der Erbringung dieser wiederkehrenden Leistungen sukzessive untergeht. Nach dieser Be- trachtung können Kapitalabfindungen nur künftige Leistungen be- treffen und nur in Erfüllung einer den periodischen Leistungen zu- grunde liegenden Stammschuld ausgerichtet werden. Die Kapitalab- findungen betreffen somit die Erfüllung von Ansprüchen auf Renten, Pensionen und andere dauernde Lasten (vgl. E. Känzig, Die Eidge- nössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Ba- sel 1982, Art. 40 N 5; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Ge- setz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 37 N 2). Von dieser engen Auslegung der Kapitalabfindungen für wie- derkehrende Leistungen ist man in letzter Zeit abgekommen. So 2003 Kantonale Steuern 345 werden Kapitalabfindungen für Lidlohnansprüche ausdrücklich als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen anerkannt, ob- schon sie Leistungen abgelten, die in der Vergangenheit entstanden sind (KS der EStV vom 30. April 1980). Die EStV begründet diese Sonderbehandlung mit dem besonderen Charakter und der wirt- schaftlichen Funktion dieser Leistungen sowie mit der Progression, die für den Empfänger zu einer unverhältnismässigen steuerlichen Belastung führt. Diese Überlegungen rechtfertigen, auch andere Ar- ten von Kapitalabfindungen, bei denen die Verpflichtung bzw. der Anspruch in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt, der Sonder- regelung zu unterwerfen. In der Literatur wird denn auch überwie- gend die Meinung vertreten, eine Kapitalabfindung für wiederkeh- rende Leistungen könne auch in der Vergangenheit begründete An- sprüche abgelten (z. B. Lohnnachzahlungen; vgl. M. Zweifel/ P. Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bun- desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Basel 1997, Art. 11 N 33 ff.; M. Zweifel/ P. Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, Art. 37 N 10 ff.). In einem Grundsatzurteil vom 5. Oktober 2000 hat das Bundes- gericht festgehalten, dass für die Auslegung und Anwendung von Art. 37 DBG die Praxis zum bisherigen Recht (Art. 40 BdBSt) nicht unbesehen übernommen werden kann. Eine Änderung ergibt sich namentlich daraus, dass als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinn von Art. 37 DBG unter bestimmten Vorausset- zungen auch einmalige Vermögenszugänge gelten können, mit denen aufgelaufene, d.h. in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der nach Art. 37 DBG privilegierten Besteuerung zum Rentensatz, wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen ent- sprechend - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgese- hen gewesen wäre und diese ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist. Sind derart geschuldete Teilleis- tungen vorenthalten worden, sodass sie gar nicht periodengerecht versteuert werden konnten, wäre es unbillig, die nachträgliche Kapi- 346 Steuerrekursgericht 2003 talabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Satz zu besteuern und den berechtigten Empfänger dadurch steuer- rechtlich zu bestrafen. Demgegenüber wäre eine Steuersatzermässi- gung dort nicht gerechtfertigt und auch nicht sachgerecht, wo die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistun- gen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl der Beteiligten abhängen (BGE vom 5. Oktober 2000, in: StR 2001 S. 23 ff. = ASA 70 S. 210 ff. = StE 2001 B 29.2 Nr. 7; vgl. auch M. Reich, Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 11 N 33 ff.). b) Gemäss dem Schreiben der X. vom April 2002 wurde der "Treuebonus" an jene Kaderangehörigen der Gruppe X. ausgeschüt- tet, die bereits am 1. Januar 2000 bei der Gruppe X. beschäftigt wa- ren und auch noch am 1. Januar 2003 in einem ungekündigten An- stellungsverhältnis mit der Gruppe X. standen. Da § 44 StG nur auf Kapitalleistungen anzuwenden ist, die an die Stelle periodischer Lei- stungen treten und nach dem normalen Lauf der Dinge ordentlicher- weise auch durch periodische Zahlungen abgegolten werden, hat die Vorinstanz die Anwendung von § 44 StG zu Recht verneint, weil die Voraussetzung, dass am 1. Januar 2003 noch ein ungekündigtes An- stellungsverhältnis bestand, eine ordentlicherweise periodische Aus- richtung des Treuebonus (in den Jahren 2000 - 2002) geradezu aus- schloss. An dieser steuerrechtlichen Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass der Treuebonus eine dreijährige Periode betrifft, unter den vorliegenden Umständen nichts zu ändern. 90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG). - Vermögensbestandteile, die aus einer während der Steuerperiode an- gefallenen Erbschaft stammen, sind beim Erben gewichtet nach der Dauer des Besitzes zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen (Erw. 3). - Der steuerbare Anteil am Vermögen einer Erbengemeinschaft be- misst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Erw. 4). 30. Oktober 2003 in Sachen E. + I.L., RV.2003.50164/K 8166