1. a) Die vorliegende Beschwerde betrifft die Steuerperiode 1995/96. Für die Beurteilung massgebend ist somit das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990. Dessen Art. 18 lautet in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wie folgt: "1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewer- be-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.