Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Regelung, wonach im Strafbefehlsverfahren bzw. vor einer allfälligen Anklageerhebung grundsätzlich keine Anhörung der angeschuldigten Person vorgeschrieben ist, nicht beanstanden lässt. Eine gegenteilige Verpflichtung ergibt sich allenfalls im Einzelfall, soweit die Strafe nicht mehr den Charakter einer blossen Ordnungsbusse, sondern denjenigen einer eigentlichen Fiskalstrafe besitzt. Dies ist in concreto offensichtlich nicht der Fall. Auf eine Anhörung durfte das KStA folglich verzichten. 2003 Bundessteuern 355 II. Bundessteuern