29 Abs. 2 BV. 2003 Kantonale Steuern 353 Danach ist wesentlich, dass die angeschuldigte Person spätestens mit dem Erlass des Strafbefehls Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens erhält (§ 243 Abs. 2 StG), Akteneinsicht verlangen (§ 244 Abs. 2 StG) und Einsprache erheben kann (§ 247 Abs. 1 StG). Damit ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hinlänglich erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Regelung, wonach im Strafbefehlsverfahren bzw. vor einer allfälligen Anklageerhebung grundsätzlich keine Anhörung der angeschuldigten Person vorgeschrieben ist, nicht beanstanden lässt.