Dies gilt u.a. für die Bussen betreffend der Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten, soweit sie den Charakter einer blossen Ordnungsbusse und nicht denjenigen einer eigentlichen Fiskalstrafe haben; eine weit gehende Schematisierung lässt sich in diesen Fällen nicht beanstanden (Walter Kälin/Lisbeth Sidler, Verschuldensgrundsatz und Öffentlichkeitsprinzip: Die Strafsteuer im Lichte von Verfassung und EMRK, publiziert in: ASA 60, S. 164 ff. mit Hinweisen). e) Eine generelle Pflicht, im Strafbefehlsverfahren den Angeschuldigten persönlich zu befragen, ist folglich zu verneinen. Dieses Resultat ergibt sich auch nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV.