habe, müsse sie auch eine persönliche Befragung durchführen (StE 2001 A 21.13 Nr. 5 mit Hinweisen). Die erwähnte Rechtsprechung ist ohne Weiteres in jenen Fällen zu übernehmen, wo der Bussenentscheid stark individualisiert ist, d.h. wo die Persönlichkeit der angeschuldigten Person, die inneren Tatumstände und weitere für die Strafzumessung wesentliche Entscheidgrundlagen tatsächlich relevant sind. Demgegenüber erweist es sich in Abweichung von dieser Praxis als gerechtfertigt, im Strafbefehlsverfahren auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, wenn es lediglich um eher geringfügige Strafen geht, bei deren Ahndung regelmässig in schematisierter Art und Weise vorgegangen wird.