Die Rechtsprechung wird damit begründet, dass die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur aufgrund einer persönlichen Einvernahme einen Eindruck von der Persönlichkeit der angeschuldigten Person gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten könne. Da bereits die den Sachverhalt als erste untersuchende und beurteilende Behörde das Verschulden der angeschuldigten Person zu ergründen und gegebenenfalls im Strafbefehl zu berücksichtigen