6 EMRK ist es nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich bereits im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens unabdingbar, dass das kantonale Steueramt eine persönliche Befragung der angeschuldigten Person durchführt. Die Rechtsprechung wird damit begründet, dass die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur aufgrund einer persönlichen Einvernahme einen Eindruck von der Persönlichkeit der angeschuldigten Person gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten könne.