EMRK verhandeln zu lassen (vgl. zum Ganzen: A. Donatsch, Gedanken zur Revision des kantonalen Steuerstrafrechts, StR 1992 S. 526 mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass nach Massgabe von Art. 6 EMRK ein Anspruch auf persönliche Anhörung erst auf Stufe der allenfalls angerufenen Gerichtsinstanz, nicht aber bereits auf Stufe der Strafbefehlsbehörde besteht (vgl. BGE 119 Ib 311, Erw. 7/c [diesem Entscheid liegt kein Strafbefehl, sondern eine erstinstanzliche Verfügung zugrunde, gegen die ein vollkommenes Rechtsmittel offen steht]; Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 13. Mai 1992, publiziert in StE 1992 B 101.8 Nr. 8 lit.