Der Umstand, dass der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt werden kann, vermag daran nichts zu ändern, weil die Möglichkeit zur Einspracheerhebung besteht. Darin zeigt sich, dass der Strafbefehl nur eine vorläufige Entscheidung ist, nach deren Erlass die angeschuldigte Person das Recht hat, ihre Sache vor einem Richter unter Einhaltung aller Garantien gemäss Art. 6 EMRK verhandeln zu lassen (vgl. zum Ganzen: A. Donatsch, Gedanken zur Revision des kantonalen Steuerstrafrechts, StR 1992 S. 526 mit Hinweisen).