Im Übrigen wird im Strafbefehlsverfahren nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden bzw. enthält der Strafbefehl keine richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung. Dieser ist vielmehr das Ergebnis einer Unterwerfung, mit welcher die angeschuldigte Person auf die Garantien des Art. 6 EMRK verzichtet. Der Umstand, dass der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt werden kann, vermag daran nichts zu ändern, weil die Möglichkeit zur Einspracheerhebung besteht.