Der EuGH hat hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die grosse Zahl leichter Zuwiderhandlungen könne ein Vertragsstaat gute Gründe dafür haben, seine Gerichte von der Verfolgung und Ahndung solcher Verstösse zu entlasten. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Verwaltungsbehörden verstosse umso weniger gegen die Konvention, als die betroffene Person wegen jeder so ergangenen Entscheidung ein Gericht anrufen könne, das die Garantien des Art. 6 EMRK biete (vgl. BGE 114 Ia 150 mit Hinweisen). Im Übrigen wird im Strafbefehlsverfahren nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden bzw. enthält der Strafbefehl keine richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung.