der Strafuntersuchung getrennte materielle Beurteilung fehlt und dass anderseits das entsprechende Erkenntnis vom Untersuchungsrichter oder von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn die betroffene Person keine Einsprache einlegt; sie hat aber ohne Weiteres aufgrund einer blossen Einsprache die Möglichkeit, die Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens zu verlangen. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die grosse Zahl leichter Zuwiderhandlungen könne ein Vertragsstaat gute Gründe dafür haben, seine Gerichte von der Verfolgung und Ahndung solcher Verstösse zu entlasten.