Dies entspricht der Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr den Strafbefehl mündlich eröffnet. c) Das Verfahren des Strafbefehls oder ähnliche Verfahren zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von 2003 Kantonale Steuern 351