Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001 A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen). b) Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG).