Daher ist für die Steuerveranlagung 2001 das Vermögen per 31. Dezember 2001 massgebend. Dieser Grundsatz gilt auch für den Anteil an einer Erbengemeinschaft (vgl. auch Beispiel 16 im Merkblatt „zeitliche Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen“ des Kantonalen Steueramtes vom 20. Februar 2001). 348 Steuerrekursgericht 2003 c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per 31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewichten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen.