teilung im Jahr 2002 zwar (aufgrund von Börsenverlusten, Steuern und Spenden) nur Fr. 42'150.80 erhalten, doch da für den Vermögenszufluss der Todestag massgebend sei, würde sich die Reduktion des Vermögens erst in der folgenden Steuerperiode auswirken. b) Gemäss § 60 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. Daher ist für die Steuerveranlagung 2001 das Vermögen per 31. Dezember 2001 massgebend.