Daher wird in diesem Punkt die Gutheissung des Rekurses beantragt. Es liegen also übereinstimmende Anträge vor. b) (...) In § 60 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 StG ist keine Beschränkung der Gewichtung auf Erbschaften von über Fr. 100'000.-- vorgesehen. c) Der Rekurs ist damit in diesem Punkt gutzuheissen. Der Anteil der Rekurrenten am Vermögen der Erbengemeinschaft ist aufgrund ihrer Besitzesdauer zu kürzen. 4. a) Die Vorinstanz berücksichtigte den Anteil der Rekurrenten am Vermögen der Erbengemeinschaft per Todestag der Erblasserin, d.h. per 7. August 2001 mit Fr. 76'626.--. Im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 führt sie aus, die Rekurrenten hätten bei der Erb-