90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG). - Vermögensbestandteile, die aus einer während der Steuerperiode angefallenen Erbschaft stammen, sind beim Erben gewichtet nach der Dauer des Besitzes zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen (Erw. 3). - Der steuerbare Anteil am Vermögen einer Erbengemeinschaft bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Erw. 4). 30. Oktober 2003 in Sachen E. + I.L., RV.2003.50164/K 8166 2003 Kantonale Steuern 347 Aus den Erwägungen