346 Steuerrekursgericht 2003 talabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Satz zu besteuern und den berechtigten Empfänger dadurch steuerrechtlich zu bestrafen. Demgegenüber wäre eine Steuersatzermässigung dort nicht gerechtfertigt und auch nicht sachgerecht, wo die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistungen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl der Beteiligten abhängen (BGE vom 5. Oktober 2000, in: StR 2001 S. 23 ff. = ASA 70 S. 210 ff. = StE 2001 B 29.2 Nr. 7;