346 Steuerrekursgericht 2003 talabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Satz zu besteuern und den berechtigten Empfänger dadurch steuer- rechtlich zu bestrafen. Demgegenüber wäre eine Steuersatzermässi- gung dort nicht gerechtfertigt und auch nicht sachgerecht, wo die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistun- gen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl der Beteiligten abhängen (BGE vom 5. Oktober 2000, in: StR 2001 S. 23 ff. = ASA 70 S. 210 ff. = StE 2001 B 29.2 Nr. 7; vgl. auch M. Reich, Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 11 N 33 ff.). b) Gemäss dem Schreiben der X. vom April 2002 wurde der "Treuebonus" an jene Kaderangehörigen der Gruppe X. ausgeschüt- tet, die bereits am 1. Januar 2000 bei der Gruppe X. beschäftigt wa- ren und auch noch am 1. Januar 2003 in einem ungekündigten An- stellungsverhältnis mit der Gruppe X. standen. Da § 44 StG nur auf Kapitalleistungen anzuwenden ist, die an die Stelle periodischer Lei- stungen treten und nach dem normalen Lauf der Dinge ordentlicher- weise auch durch periodische Zahlungen abgegolten werden, hat die Vorinstanz die Anwendung von § 44 StG zu Recht verneint, weil die Voraussetzung, dass am 1. Januar 2003 noch ein ungekündigtes An- stellungsverhältnis bestand, eine ordentlicherweise periodische Aus- richtung des Treuebonus (in den Jahren 2000 - 2002) geradezu aus- schloss. An dieser steuerrechtlichen Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass der Treuebonus eine dreijährige Periode betrifft, unter den vorliegenden Umständen nichts zu ändern. 90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG). - Vermögensbestandteile, die aus einer während der Steuerperiode an- gefallenen Erbschaft stammen, sind beim Erben gewichtet nach der Dauer des Besitzes zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen (Erw. 3). - Der steuerbare Anteil am Vermögen einer Erbengemeinschaft be- misst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Erw. 4). 30. Oktober 2003 in Sachen E. + I.L., RV.2003.50164/K 8166 2003 Kantonale Steuern 347 Aus den Erwägungen 3. a) Streitig ist, ob die Vermögensbestandteile, die aus einer im Jahr 2001 angefallenen Erbschaft stammen, vollumfänglich zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen sind, oder gewichtet nach der Dauer des Besitzes der Rekurrenten. In der Vernehmlassung vom 12. September 2003 kommt der Rechtsdienst des Kantonalen Steuer- amtes zum Schluss, dass entgegen der im Merkblatt „zeitliche Be- messung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen“ des Kantonalen Steueramtes vom 20. Februar 2001 ursprünglich vertretenen Meinung auch bei Vermögensanfällen unter Fr. 100'000.-- eine Gewichtung vorzunehmen sei. Daher wird in diesem Punkt die Gutheissung des Rekurses beantragt. Es liegen also übereinstimmende Anträge vor. b) (...) In § 60 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 StG ist keine Beschränkung der Gewichtung auf Erbschaften von über Fr. 100'000.-- vorgesehen. c) Der Rekurs ist damit in diesem Punkt gutzuheissen. Der An- teil der Rekurrenten am Vermögen der Erbengemeinschaft ist auf- grund ihrer Besitzesdauer zu kürzen. 4. a) Die Vorinstanz berücksichtigte den Anteil der Rekurrenten am Vermögen der Erbengemeinschaft per Todestag der Erblasserin, d.h. per 7. August 2001 mit Fr. 76'626.--. Im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 führt sie aus, die Rekurrenten hätten bei der Erb- teilung im Jahr 2002 zwar (aufgrund von Börsenverlusten, Steuern und Spenden) nur Fr. 42'150.80 erhalten, doch da für den Vermö- genszufluss der Todestag massgebend sei, würde sich die Reduktion des Vermögens erst in der folgenden Steuerperiode auswirken. b) Gemäss § 60 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermö- gen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. Daher ist für die Steuerveranlagung 2001 das Vermögen per 31. De- zember 2001 massgebend. Dieser Grundsatz gilt auch für den Anteil an einer Erbengemeinschaft (vgl. auch Beispiel 16 im Merkblatt „zeitliche Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonde- ren Fällen“ des Kantonalen Steueramtes vom 20. Februar 2001). 348 Steuerrekursgericht 2003 c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per 31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewich- ten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen. 91 Einsprache, Erfordernis der Begründung (§ 193 Abs. 1 und 3 StG). - Eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht nach § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen vorgenommen wurde, ist ohne Be- gründung gültig. 14. August 2003 in Sachen D.W., RV.2003.50096/K 8124 Aus den Erwägungen 6. a) Die Vorinstanz ist gestützt auf § 193 StG auf die Einsprache nicht eingetreten, da die Rekurrentin trotz Aufforderung zur Ergänzung der Einsprache keine Beweismittel oder Stellungnah- me einreichte. Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes führt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 dazu folgendes aus: „Fehlt ein Antrag oder ist die Einsprache mangelhaft, ist gemäss § 193 Abs. 3 StG unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Wird die Nachbesserungsfrist nicht einge- halten, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.“ b) Dieser weiten Auslegung kann das Steuerrekursgericht nicht folgen. Gemäss § 193 Abs. 3 StG ist im Einspracheverfahren bei Fehlen eines Antrages oder bei Einsprachen gegen eine Ermessens- veranlagung bei Fehlen einer Begründung, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbes- serung anzusetzen. Daraus lässt sich durch Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht gestützt auf § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen erlassen wurde, die Begründung nicht Gültigkeitserfordernis ist.