Diese Ausführungen können ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt und auch im seit dem 1. Januar 2001 geltenden StG eine eigene Übergangsbestimmung hinsichtlich der Behandlung der Ersatzbeschaffungen fehlt. Somit ist betreffend Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung von Fr. 105'045.-- im Jahr 2001 integral noch das aStG 1983 anzuwenden, mithin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Besitzesdauerabzug von 50 % (§ 29 aStG 1983) zu gewähren. 2004 Kantonale Steuern 293 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998