vgl. auch Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 194bis N 1 a.E.). Die massgebliche Ersatzbeschaffungsfrist beträgt somit zwei Jahre seit der Veräusserung (§ 27 Ziff. 2 lit. b aStG)." Diesen Entscheiden kann zudem entnommen werden, dass bei der Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung in Anwendung der Bestimmungen des aStG 1966 kein Besitzesdauerabzug gewährt wurde, obwohl ihn das aStG 1983 auch für solche Fälle eingeführt hat.