b) Die Erzielung des Kapitalgewinns im Jahre 1981 ist und bleibt der für die steuerliche Erfassung massgebliche Zeitpunkt (AGVE 1990, S. 200 mit Hinweisen). Zu Recht hat es die Vorinstanz abgelehnt, auf Veräusserungen vor 1983 die neue Regelung mit der erweiterten Ersatzbeschaffungsfrist anzuwenden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] II/96 vom 17. August 1993 in Sachen J.B., S. 5 f., dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannt; vgl. auch Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 194bis N 1 a.E.).