Nach § 27 Ziff. 2 lit. b aStG musste die Ersatzbeschaffung, um steuerlich anerkannt zu werden und zum Steueraufschub zu führen, innerhalb von zwei Jahren nach der Veräusserung (Erzielung des Kapitalgewinns) erfolgen. Diese Frist wurde in § 24 lit. b Ziff. 4 StG ausgedehnt auf ein Jahr vor oder drei Jahre nach der Veräusserung. Das StG findet Anwendung auf die Steuerjahre ab 1985 (§ 193 und 199 Abs. 1 StG), wobei die Jahre 1983 und 1984 als erste Bemessungsperiode gelten (§ 194 Abs. 1 StG); eine eigene Übergangsbestimmung hinsichtlich der Behandlung der Ersatzbeschaffungen fehlt. 292 Steuerrekursgericht 2004