Das entspricht offenbar auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das in einem von ihm zu beurteilenden Fall zu den Steuerjahren 1985/86 jedenfalls keinen Grund gesehen hat, den im neuen Recht vorgesehenen Besitzesdauerabzug bei Teilveräusserungsgewinnen auf unter dem alten Recht erfolgte Veräusserungen anzuwenden. Es hat auch nicht in Erwägung gezogen, den Ablauf der nach aStG zweijährigen Ersatzbeschaffungsfrist über den 31. Januar 1984 hinaus um ein Jahr zu verlängern, was zur Besteuerung in der Folgeperiode 1987/88 geführt hätte (VGE vom 21. Dezember 1990 in Sachen O.R.)." c)