Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in welchem die zu besteuernden oder auf Ersatzobjekte zu übertragenden stillen Reserven realisiert worden sind. Das entspricht offenbar auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das in einem von ihm zu beurteilenden Fall zu den Steuerjahren 1985/86 jedenfalls keinen Grund gesehen hat, den im neuen Recht vorgesehenen Besitzesdauerabzug bei Teilveräusserungsgewinnen auf unter dem alten Recht erfolgte Veräusserungen anzuwenden.