zu § 193 StG). 2004 Kantonale Steuern 291 Eine Übertragung der nach dem neuen Recht geltenden, erweiterten Ersatzbeschaffungsfrist (§ 24 lit. b Ziffer 4 StG in der Fassung vom 13. Dezember 1983 bzw. § 24bis Abs. 1 StG in der Fassung vom 26. Januar 1988 im Vergleich zu § 27 Ziffer 2 lit. b aStG) auf Ersatzbeschaffungstatbestände, die auf Veräusserungen vor dem 1. Januar 1983 zurückgehen, ist jedoch mit dem Übergangsrecht nicht vereinbar. Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in welchem die zu besteuernden oder auf Ersatzobjekte zu übertragenden stillen Reserven realisiert worden sind.