Die Übergangsbestimmung von § 193 StG folgt dem Grundsatz, dass neues Recht nicht auf die Zeit vor seiner Geltung zurückwirkt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz [Kommentar], Muri-Bern 1991, N. 2b zu § 193 StG). Zwar kommt es vor, wie der vorliegende Fall zeigt, dass eine Ersatzbeschaffungsreserve unter dem alten Recht begründet wird, die Frist zur Ersatzbeschaffung aber erst unter dem neuen Recht ausläuft. Es handelt sich dabei also nicht eigentlich um einen unter dem alten Recht abgeschlossenen Tatbestand (Kommentar, a.a.O., N. 2b zu § 193 StG).