Beginn, Dauer und Unterbrechung der Ersatzbeschaffungsfrist richtet sich demnach nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern ... vom 17. Mai 1966 (aStG). Die Übergangsbestimmung von § 193 StG folgt dem Grundsatz, dass neues Recht nicht auf die Zeit vor seiner Geltung zurückwirkt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz [Kommentar], Muri-Bern 1991, N. 2b zu § 193 StG).