dete der Landwirt weitere Fr. 1'342'000.-- für Ersatzbeschaffung (Landkäufe) auf. Unter Berücksichtigung der Kosten verblieb danach eine Ersatzbeschaffungsreserve von Fr. 562'839.--. Bei den Staatsund Gemeindesteuern 1985/86 wurde die Ersatzbeschaffungsreserve aufgelöst und mit Fr. 281'420.-- im Durchschnitt der Bemessungsjahre als steuerpflichtigen Teilveräusserungsgewinn dem Einkommen zugerechnet. Ein Besitzesdauerabzug wurde nicht gewährt, weil das aStG 1966 (im Gegensatz zum aStG 1983) einen solchen nicht vor-