1. Die Erbengemeinschaft des W. H. veräusserte am 31. August 1998 die Parzelle X. im Halte von 742 m2 zum Preis von Fr. 296'800.--. Per 31. Dezember 1998 wurde eine Ersatzbeschaffungsrückstellung von Fr. 400'859.--, welche u.a. den Gewinn aus dem erwähnten Verkauf einschloss, ausgewiesen. Per 31. Dezember 2000 betrug die Ersatzbeschaffungsrückstellung noch Fr. 210'090.--. Sie musste, da sie auf den Verkauf per 31. August 1998 zurückzuführen war, im Jahr 2001 steuerwirksam aufgelöst werden. Das ist unbestritten. Streitig ist, wie die Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung zu besteuern ist.