Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr den Strafbefehl mündlich eröffnet.