1. a) Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme.