Es entspricht mithin klar dem Willen des Gesetzgebers, dass eine Einsprache ohne Begründung gültig und materiell zu beurteilen ist. c) Es trifft also entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass eine Einsprache (ausser bei Anfechtung einer Ermessensveranlagung) bei fehlender Begründung ungültig ist. § 193 Abs. 3 StG ist in solchen Fällen nicht anwendbar. Daher erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage, ob die vom Steueramt L. gemäss § 193 Abs. 3 StG angesetzte Frist zur Verbesserung der Einsprache durch die Rekurrentin eingehalten wurde bzw. ob ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre. 350 Steuerrekursgericht 2003