132 Abs. 2 DBG). Die Einsprache muss hingegen einen Antrag enthalten, aus welchem die Interessen der steuerpflichtigen Person klar ersichtlich sind. Fehlt ein Antrag oder bei der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung die Begründung, setzt die Steuerbehörde eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Dies bedeutet eine flexiblere Fristenregelung als dies bis anhin mit der zehntägigen Verwirkungsfrist der Fall gewesen ist (§ 146 Abs. 2 StG).“ Zu § 193 StG gab es im Grossen Rat keine Wortmeldung. Es entspricht mithin klar dem Willen des Gesetzgebers, dass eine Einsprache ohne Begründung gültig und materiell zu beurteilen ist.