Analog Art. 48 Abs. 1 StHG und Art. 132 Abs. 1 DBG wird auf eine Begründungspflicht der Einsprache bewusst verzichtet, weil auch die Abweichungen von der Selbstdeklaration in der Veranlagungsverfügung nur rudimentär begründet werden müssen. Da an den Inhalt der Veranlagungsverfügung keine hohen Anforderungen gestellt werden, dürfen auch an das Rechtsmittel der Einsprache nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 48 Abs. 2 StHG respektive Art. 132 Abs. 2 DBG).