Diese Ansicht wird gestützt durch die Formulierung in § 193 Abs. 1 StG, wonach die Einsprache einen Antrag enthalten muss und eine Begründung nur enthalten soll. Schliesslich kann auf die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze, S. 118 (vgl. Materialien zum Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 3.1) verwiesen werden, wo zu § 193 folgendes ausgeführt wird: " Analog Art.