Wird die Nachbesserungsfrist nicht eingehalten, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.“ b) Dieser weiten Auslegung kann das Steuerrekursgericht nicht folgen. Gemäss § 193 Abs. 3 StG ist im Einspracheverfahren bei Fehlen eines Antrages oder bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung bei Fehlen einer Begründung, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Daraus lässt sich durch Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht gestützt auf § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen erlassen wurde, die Begründung nicht Gültigkeitserfordernis ist.