348 Steuerrekursgericht 2003 c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per 31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewichten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen. 91 Einsprache, Erfordernis der Begründung (§ 193 Abs. 1 und 3 StG). - Eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht nach § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen vorgenommen wurde, ist ohne Begründung gültig. 14. August 2003 in Sachen D.W., RV.2003.50096/K 8124