348 Steuerrekursgericht 2003 c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per 31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewich- ten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen. 91 Einsprache, Erfordernis der Begründung (§ 193 Abs. 1 und 3 StG). - Eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht nach § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen vorgenommen wurde, ist ohne Be- gründung gültig. 14. August 2003 in Sachen D.W., RV.2003.50096/K 8124 Aus den Erwägungen 6. a) Die Vorinstanz ist gestützt auf § 193 StG auf die Einsprache nicht eingetreten, da die Rekurrentin trotz Aufforderung zur Ergänzung der Einsprache keine Beweismittel oder Stellungnah- me einreichte. Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes führt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 dazu folgendes aus: „Fehlt ein Antrag oder ist die Einsprache mangelhaft, ist gemäss § 193 Abs. 3 StG unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Wird die Nachbesserungsfrist nicht einge- halten, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.“ b) Dieser weiten Auslegung kann das Steuerrekursgericht nicht folgen. Gemäss § 193 Abs. 3 StG ist im Einspracheverfahren bei Fehlen eines Antrages oder bei Einsprachen gegen eine Ermessens- veranlagung bei Fehlen einer Begründung, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbes- serung anzusetzen. Daraus lässt sich durch Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht gestützt auf § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen erlassen wurde, die Begründung nicht Gültigkeitserfordernis ist. 2003 Kantonale Steuern 349 Diese Ansicht wird gestützt durch die Formulierung in § 193 Abs. 1 StG, wonach die Einsprache einen Antrag enthalten muss und eine Begründung nur enthalten soll. Schliesslich kann auf die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997 zur Totalre- vision der aargauischen Steuergesetze, S. 118 (vgl. Materialien zum Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 3.1) verwiesen werden, wo zu § 193 folgendes ausgeführt wird: " Analog Art. 48 Abs. 1 StHG und Art. 132 Abs. 1 DBG wird auf eine Begründungspflicht der Einsprache bewusst verzichtet, weil auch die Abweichungen von der Selbstdeklaration in der Veranlagungsverfü- gung nur rudimentär begründet werden müssen. Da an den Inhalt der Veranlagungsverfügung keine hohen Anforderungen gestellt werden, dürfen auch an das Rechtsmittel der Einsprache nicht allzu hohe An- forderungen gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 48 Abs. 2 StHG respektive Art. 132 Abs. 2 DBG). Die Einsprache muss hingegen ei- nen Antrag enthalten, aus welchem die Interessen der steuerpflichtigen Person klar ersichtlich sind. Fehlt ein Antrag oder bei der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung die Begründung, setzt die Steuerbe- hörde eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Dies bedeutet eine flexiblere Fristenregelung als dies bis anhin mit der zehntägigen Verwirkungsfrist der Fall gewesen ist (§ 146 Abs. 2 StG).“ Zu § 193 StG gab es im Grossen Rat keine Wortmeldung. Es entspricht mithin klar dem Willen des Gesetzgebers, dass eine Einsprache ohne Begründung gültig und materiell zu beurteilen ist. c) Es trifft also entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass eine Einsprache (ausser bei Anfechtung einer Ermessensveran- lagung) bei fehlender Begründung ungültig ist. § 193 Abs. 3 StG ist in solchen Fällen nicht anwendbar. Daher erübrigen sich auch Aus- führungen zur Frage, ob die vom Steueramt L. gemäss § 193 Abs. 3 StG angesetzte Frist zur Verbesserung der Einsprache durch die Re- kurrentin eingehalten wurde bzw. ob ein Fristwiederherstellungs- grund gegeben wäre. 350 Steuerrekursgericht 2003 92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG). - Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steuer- amt. 4. November 2003 in Sachen KStA gegen P. E., RV.2003.50227/K 8219 Aus den Erwägungen 1. a) Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu be- achten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungs- gerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001 A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen). b) Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflich- tung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr den Strafbefehl mündlich eröffnet. c) Das Verfahren des Strafbefehls oder ähnliche Verfahren zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von