Die Vertiefung des Teichaushubs um ca. 20 cm sei für die Beseitigung der Verschlammung unumgänglich gewesen. Aus diesem Grund hätten auch die Teichpumpe mit Filteranlage ersetzt werden müssen. Es sind folglich sämtliche mit der Renovation der Teichanlage in Zusammenhang stehenden Kosten als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Im Betrag von Fr. 12'488.50 (Fr. 14'408.50 abzüglich die von der Vorinstanz bereits gewährten Fr. 1'920.-- für die Herbstarbeiten) sind jedoch auch fünf "Natursteinplatten Granit als Schrittplatten" im Betrag von Fr. 380.-- enthalten. Es ist davon auszugehen, dass es sich 2003 Kantonale Steuern 329