Rabatten, Hecken, Sträuchern usw.) stellen keine Unterhaltsaufwendungen dar." c) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Kosten für den Ersatz einer fest eingebauten Bassin-Filteranlage als Liegenschaftsunterhalt beurteilt. Mit der Bemerkung, ein Bassin im Garten sei nichts Aussergewöhnliches, hat es das Vorliegen einer privaten Liebhaberei (welche dazu führen würde, dass die Kosten nicht zum Abzug zuzulassen wären) verneint (StE 1986 B 25.6 Nr. 5). Dies gilt auch für Gartenteiche bzw. Biotope.