Dies steht in Einklang mit den folgenden Ausführungen der Steuerrekurskommission (heute: Steuerrekursgericht) in AGVE 1982 S. 380: "Aufwendungen für Nutz- und Ziergärten können bloss in dem Umfang als steuerlich anrechenbare Liegenschaftsunterhaltskosten betrachtet werden, als sie gemacht werden, um bereits bestehende Anlagen (Hecken, Sträucher, Wege usw.) in dem Zustand zu erhalten, in dem sie ihrem Zwecke dienen können. Aufwendungen für Neuanlagen (Pflanzen von 328 Steuerrekursgericht 2003