Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts stellt auch ein Gartenteich bzw. Biotop eine solche "Gartenbaute" dar. Die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Unterhalt einer solchen Anlage entstehen, sind daher grundsätzlich ebenfalls zum Abzug zuzulassen. Dies steht in Einklang mit den folgenden Ausführungen der Steuerrekurskommission (heute: Steuerrekursgericht) in AGVE 1982 S. 380: "Aufwendungen für Nutz- und Ziergärten können bloss in dem Umfang als steuerlich anrechenbare Liegenschaftsunterhaltskosten betrachtet werden, als sie gemacht werden, um bereits bestehende Anlagen (Hecken, Sträucher, Wege usw.) in dem Zustand zu erhalten, in dem sie ihrem Zwecke dienen können.