" Diese Rechtsprechung erfolgte in Anlehnung an den Umstand, dass die Kosten für "Pflege und Ersatz mehrjähriger Sträucher und Pflanzen" (vgl. Ziff. 13 lit. b des Merkblattes) vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden. Es ist nicht einzusehen, warum dies bei mehrjährigen (Wasser-)Pflanzen eines Biotopes anders sein sollte. Gemäss der selben Ziffer des Merkblattes werden auch die Kosten für "Zaunreparaturen, Gartenwege flicken, Stützmauern reparieren", also für den Unterhalt von "Gartenbauten" verschiedenster Art, zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts stellt auch ein Gartenteich bzw. Biotop eine solche "Gartenbaute" dar.