Da es sich bei einem Biotop um eine besondere (ökologisch sinnvolle) Form eines Ziergartens handelt, sind auch die Aufwendungen für den Ersatz abgestorbener bzw. kranker mehrjähriger Biotoppflanzen grundsätzlich abzugsfähig. Werden demgegenüber gesunde mehrjährige (Biotop-)Pflanzen (z.B. im Rahmen einer Neugestaltung des Gartens) ersetzt, so handelt es sich nicht um Aufwendungen, die zur Erhaltung des Gartens notwendig sind, sodass die dadurch entstehenden Kosten nicht abgezogen werden können." Diese Rechtsprechung erfolgte in Anlehnung an den Umstand, dass die Kosten für "Pflege und Ersatz mehrjähriger Sträucher und Pflanzen" (vgl. Ziff.