nalen Steueramtes, wonach für "Aufwendungen für Pflege von Ziergärten bei Eigenheimen" kein Abzug zu gewähren ist [Ziff. 13 lit. e, S. 15]). b) Das Steuerrekursgericht hat im Entscheid vom 22. März 1995 in Sachen A.V. folgendes ausgeführt: "Der Ersatz mehrjähriger Pflanzen eines Ziergartens dient zu dessen Erhaltung, soweit abgestorbene bzw. kranke Pflanzen ersetzt werden. Die dadurch entstehenden Kosten stellen grundsätzlich abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt dar. Da es sich bei einem Biotop um eine besondere (ökologisch sinnvolle) Form eines Ziergartens handelt, sind auch die Aufwendungen für den Ersatz abgestorbener bzw. kranker mehrjähriger