Die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren von den geltend gemachten Kosten lediglich Fr. 1'920.-- für die "Herbstarbeiten im bestehenden Garten" zum Abzug zugelassen. Den Unterhalt der Teichanlage hat sie der Pflege eines Ziergartens gleichgestellt und die entsprechenden Kosten nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt", Stand 1.1.1999, des Kanto- 2003 Kantonale Steuern 327